Satzung
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Berliner Dom-Freunde e.V."
- Sitz des Vereins ist Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck, Gemeinnützigkeit
- Zweck ist die Förderung kirchlicher Zwecke, von Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung
- der Berliner-Dom-Stiftung durch Sammlung und Weitergabe von Geldmitteln
- der Dom-Gemeinde durch Sammlung und Weitergabe von Geldmitteln
- der Kirchenmusik durch Beschaffung von Instrumenten und Noten, insbesondere für die Chöre und
- der Erhaltung des kulturhistorischen Denkmals durch die anteilige Übernahme der Finanzierung von Restaurierungsarbeiten am und im Dom.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Mitgliedschaft
- Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören.
- Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist die Mitteilung einer Begründung nicht erforderlich.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es der Satzung zuwiderhandelt oder den Verein in anderer Weise schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist auf Verlangen zu begründen. Das Mitglied kann gegen den Beschluss binnen Monatsfrist die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. In dieser Zeit ruhen seine Rechte. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit.
- Mitglieder, die im Auftrag des Vorstandes tätig geworden sind, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Die Erstattung ist begrenzt auf die Höhe steuerlicher Pauschalen. Der Anspruch muss spätestens innerhalb eines Kalenderjahres nach Entstehung geltend gemacht werden.
- Der Vorstand ist berechtigt, auch mit Mitgliedern Arbeits-, Honorar- oder Werk-verträge abzuschließen.
- Eine Vergütung der Vorstandsarbeit im Rahmen der Ehrenamtspauschale ist nach Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.
§ 4. Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 5. Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie sind binnen 30 Tagen einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder sie schriftlich beantragt.
- Der Mitgliederversammlung obliegt:
- den Jahresbericht des Vorstandes und den Jahresabschluss entgegenzunehmen,
- die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
- den Mitgliedsbeitrag festzusetzen,
- die Mitglieder des Vorstands zu wählen,
- den Rechnungsprüfer zu bestimmen,
- Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes zu entscheiden.
- Die Mitgliederversammlung soll Vorschläge und Empfehlungen für die Vereinsarbeit aussprechen.
- Zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung sollen die Anträge zu den in Abs. 3. genannten Punkten mindestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden.
§ 6. Einberufung und Ablauf der Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter durch einfachen Brief oder E-Mail einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen, gerechnet ab Postauflieferungsdatum.
- Die Mitgliederversammlung kann mit Mehrheit der Anwesenden die Tagesordnung ändern. Beratungsgegenstände gemäß § 5 (3) können nicht erst in der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.
- Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt eine Abstimmung geheim.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Kommt ein solches Quorum nicht zustande, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. In ihr entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden.
- Wahlen erfolgen ohne Aussprache, sofern nicht ein Drittel der Anwesenden sie fordert. Gewählt wird offen. Ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann geheime Abstimmung verlangen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
- Ein Mitglied, das an der Teilnahme verhindert ist, kann sich durch schriftliche Vollmacht an ein anderes Mitglied vertreten lassen. Das anwesende Mitglied kann nicht mehr als 1 Vertretungsvollmacht ausüben.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 7. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam berechtigt.
- Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand ist berechtigt, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl zu ergänzen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8. Beratende Gäste
Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes der Berliner Dom-Stiftung können nach Einladung an der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen.
§ 9. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Berliner-Dom-Stiftung, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.
Fassung vom 30.Mai 2011
Der Verein ist am 30.06.2011 unter dem Aktenzeichen VR 30643 B
beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen worden.
Diese Satzung können Sie sich als PDF-Datei herunterladen: BDF-Satzung.pdf
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